Europäische
Menschenrechtskonvention
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Für Deutschland amtliche Übersetzung; entnommen dem Gesetz über die
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vom 7.
August 1952 (BGBl. II S. 685, 953).
In Erwägung der Universellen Erklärung der Menschenrechte, die von
der Allgemeinen Versammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember
1948 verkündet wurde; in der Erwägung, dass diese Erklärung
bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung
der darin erklärten Rechte zu gewährleisten; in der Erwägung, dass
das Ziel des Europarats die Herbeiführung einer größeren Einigkeit
unter seinen Mitgliedern ist und dass eines der Mittel zur
Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht; unter erneuter
Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche
die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden,
und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft
demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer
gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits
beruht, von denen sie sich herleiten; entschlossen, als Regierungen
europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein
gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen,
Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die
ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser
in der Universellen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen und Mitglieder des
Europarats folgendes:
Artikel 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer
Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt 1 dieser
Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Artikel 2
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das
von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten
Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung
nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung
dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt
erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines
Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen
einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im
Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu
unterdrücken.
Artikel 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten. (3) Als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses
Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer
Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden
Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt
freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen
Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in
Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige
anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c)
jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die
das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit
oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit]. Die
Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf
dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden: a) wenn er
rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft
gehalten wird; b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in
Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen
Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch
das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung; c) wenn er rechtmäßig
festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender
Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung
begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass
es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren
Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu
verhindern; d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines
Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung
angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die
zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist; e) wenn
er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle
für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er
geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das
Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn
schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muss unverzüglich und in einer ihm
verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. (3) Jede
nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene
oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder
einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf
Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf
Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig
gemacht werden. (4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder
Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem
von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft
entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine
Entlassung angeordnet wird. (5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen
dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat
Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 6
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger
Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird,
und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil
muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die
Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles
derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung
oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat
ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen
oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen
oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche
Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde,
in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts
erforderlichen Umfang. (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner
Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. (3) Jeder Angeklagte hat mindestens
(englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden
Rechte: a) unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn
erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; b) über
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner
Verteidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den
Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er
nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt,
unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten,
wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen
an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die
Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; e) die
unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er
(der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht
oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Artikel 7
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere
Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Durch diesen Artikel darf die
Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen
werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht
hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen von den
zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der
Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts
ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz
der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 9
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen
zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht,
durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2)
Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer
als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Artikel 10
(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht
schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und
zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe
öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-,
Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren
unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und
Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz
vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben
und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen
Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen
Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des
Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung
von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die
Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich
sind.
Artikel 11
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und
sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des
Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und
diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen
anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz
vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse
der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und
der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung
dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der
Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Artikel 12
Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht,
eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen,
die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.
Artikel 13
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine
wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst
wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in
amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte
und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse,
Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen
Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des
sonstigen Status gewährleistet werden.
Artikel 15
(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen
Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser
Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage
unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen,
dass diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen. (2) Die vorstehende
Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei
Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen
sind, oder der Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7. (3) Jeder Hohe
Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung
ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die
getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den
Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis
setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die
Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.
Artikel 16
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt
werden, dass sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet,
die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu
unterwerfen.
Artikel 17
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht
begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,
die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention
festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende
Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention
vorgesehen, hinzielt.
Artikel 18
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen
dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die
vorgesehenen angewandt werden.
Artikel 19
Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen
Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen haben,
sicherzustellen, werden errichtet: a) eine Europäische Kommission
für Menschenrechte, im folgenden »Kommission« genannt; b) ein
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im
folgenden »Gerichtshof« genannt.
Artikel 20
(1) Die Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen der
Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein
Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören. (2) Die Kommission
tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils
aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß
Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf
der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder
die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder
Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser
Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden
Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission
durch die Konvention übertragen sind. Das Mitglied der Kommission,
das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen
den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören,
der dieses Gesuch zugewiesen worden ist. (3) Die Kommission kann
jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse
einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein
gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären
oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung
ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. (4) Eine Kammer oder ein
Ausschuss kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf
die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer
oder einem Ausschuss zugewiesenes Gesuch an sich ziehen. (5)
Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt
werden: a) gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen; b)
Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48 (a) anzustrengen; c)
die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36 festzusetzen.
Artikel 21
(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Ministerausschuss mit
absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden
Versammlung aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; jede Gruppe von
Vertretern der Hohen Vertragschließenden Teile in der Beratenden
Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, von denen mindestens zwei
die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen müssen. (2)
Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um die
Kommission im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu ergänzen
und um sonst freigewordene Sitze neu zu besetzen. (3) Die Kandidaten
müssen das höchste sittliche Ansehen genießen und müssen entweder
die Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen
oder Personen von anerkanntem Ruf auf dem Gebiet des
innerstaatlichen oder internationalen Rechts sein.
Artikel 22
(1) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Jedoch läuft das
Amt von sieben der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach
Ablauf von drei Jahren ab. (2) Die Mitglieder, deren Amt nach Ablauf
der ersten Amtsperiode von drei Jahren endet, werden vom
Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl
durch das Los bestimmt. (3) Um soweit wie möglich sicherzustellen,
dass die Hälfte der Mitglieder des Kommission alle drei Jahre neu
gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl
beschließen, dass die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden
Mitglieder nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer
jedoch weder länger als neun, noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet das Ministerkomitee
den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom
Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das
Los bestimmt. (5) Das Amt eines Mitglieds der Kommission, das an
Stelle eines anderen Mitglieds, dessen Amt noch nicht abgelaufen
war, gewählt worden ist, dauert bis zum Ende der Amtszeit seines
Vorgängers. (6) Die Mitglieder der Kommission bleiben bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Danach bleiben sie in den
Fällen tätig, mit denen sie bereits befasst waren.
Artikel 23
Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als
Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung
innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als
Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen
Verfügbarkeit unvereinbar ist.
Artikel 24
Jeder Vertragschließende Teil kann durch Vermittlung des
Generalsekretärs des Europarats die Kommission mit jeder angeblichen
Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention durch einen
anderen Hohen Vertragschließenden Teil befassen.
Artikel 25
(1) Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des
Europarats gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person,
nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung angegangen
werden, die sich durch eine Verletzung der in dieser Konvention
anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile
beschwert fühlt, vorausgesetzt, daß der betreffende Hohe
Vertragschließende Teil eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die
Zuständigkeit der Kommission auf diesem Gebiete anerkannt hat. Die
Hohen Vertragschließenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben
haben, verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts in
keiner Weise zu behindern. (2) Diese Erklärungen können auch für
einen bestimmten Zeitabschnitt abgegeben werden. (3) Sie sind dem
Generalsekretär des Europarats zu übermitteln, der den Hohen
Vertragschließenden Teilen Abschriften davon zuleitet und für die
Veröffentlichung der Erklärungen sorgt. (4) Die Kommission wird die
ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse nur ausüben, wenn
mindestens sechs Hohe Vertragschließende Teile durch die in den
vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen gebunden sind.
Artikel 26
Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren in
Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
Ergehen der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
Artikel 27
(1) Die Kommission befasst sich nicht mit einem gemäß Artikel 25
eingereichten Gesuch, wenn es a) anonym ist; b) mit einem schon
vorher von der Kommission geprüften Gesuch übereinstimmt oder einer
anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz
unterbreitet worden ist, und wenn es keine neuen Tatsachen enthält.
(2) Die Kommission behandelt jedes gemäß Artikel 25 unterbreitete
Gesuch als unzulässig, wenn sie es für unvereinbar mit den
Bestimmungen dieser Konvention, für offensichtlich unbegründet oder
für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält. (3) Die Kommission
weist jedes Gesuch zurück, das sie gemäß Artikel 26 für unzulässig
hält.
Artikel 28
(1) Falls die Kommission das Gesuch annimmt, a) hat sie zum Zweck
der Tatsachenfeststellung mit den Vertretern der Parteien eine
kontradiktatorische Prüfung und, falls erforderlich, eine
Untersuchung der Angelegenheit vorzunehmen; die betreffenden Staaten
haben, nachdem ein Meinungsaustausch mit der Kommission
stattgefunden hat, alle Erleichterungen, die zur wirksamen
Durchführung der Untersuchung erforderlich sind, zu gewähren; b) hat
sie sich gleichzeitig zur Verfügung der beteiligten Parteien zu
halten, damit eine gütliche Regelung der Angelegenheit auf der
Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser
Konvention niedergelegt sind, erreicht werden kann. (2) Gelingt es
der Kommission, eine gütliche Regelung zu erzielen, so hat sie einen
Bericht anzufertigen, der den beteiligten Staaten, dem
Ministerausschuss und dem Generalsekretär des Europarats zur
Veröffentlichung zu übersenden ist. Der Bericht hat sich auf eine
kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung zu
beschränken.
Artikel 29
Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes
Gesuch durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der
Prüfung des Gesuchs feststellt, dass einer der in Artikel 27
bezeichneten Gründe für eine Unzulässigkeit vorliegt. In diesem Fall
wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.
Artikel 30
(1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens entscheiden,
ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund
zu der Annahme geben, a) daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt, b) daß die Sache einer Lösung
zugeführt worden ist oder c) daß es aus anderen von der Kommission
festgestellten Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung
des Gesuchs fortzusetzen. Die Kommission setzt jedoch die Prüfung
eines Gesuchs fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in
dieser Konvention niedergelegt sind, dies erfordert. (2) Beschließt
die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme in ihrem Register zu
streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der Sachverhalt
und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu streichen,
enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem
Ministerausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission kann
ihn veröffentlichen. (3) Die Kommission kann die Wiedereintragung
eines Gesuchs in ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen
nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 31
(1) Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäß Artikel 28 (Absatz
2), 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen Bericht
über den Sachverhalt anzufertigen und zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der
betreffende Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt
hat. In diesem Bericht können die Ansichten einzelner Mitglieder der
Kommission über diesen Punkt aufgenommen werden. (2) Der Bericht ist
dem Ministerausschuss vorzulegen; er ist auch den beteiligten
Staaten vorzulegen, die nicht das Recht haben, ihn zu
veröffentlichen. (3) Bei der Vorlage des Berichts an den
Ministerausschuss hat die Kommission das Recht, von sich aus die ihr
geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten.
Artikel 32
(1) Wird die Frage nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten,
vom Datum der Vorlage des Berichts an den Ministerausschuss an
gerechnet, gemäß Artikel 48 dieser Konvention, dem Gerichtshof
vorgelegt, so entscheidet der Ministerausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des
Ausschusses berechtigten Mitglieder, ob die Konvention verletzt
worden ist. (2) Wird eine Verletzung der Konvention bejaht, so hat
der Ministerausschuss einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen
der betreffende Hohe Vertragschließende Teil die in der Entscheidung
des Ministerausschusses vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen hat.
(3) Trifft der betreffende Hohe Vertragschließende Teil innerhalb
des vorgeschriebenen Zeitraumes keine befriedigenden Maßnahmen, so
beschließt der Ministerausschuss mit der in vorstehendem Absatz 1
vorgeschriebenen Mehrheit, auf welche Weise seine ursprüngliche
Entscheidung vollstreckt werden soll, und veröffentlicht den
Bericht. (4) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
jede Entscheidung des Ministerausschusses, die in Anwendung der
vorstehenden Absätze ergeht für sich als bindend anzuerkennen.
Artikel 33
Die Sitzungen der Kommission finden unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt.
Artikel 34
Vorbehaltlich der Artikel 20 (Absatz 3) und 29 trifft die Kommission
ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Artikel 35
Die Kommission tritt zusammen, so oft die Umstände es erfordern. Die
Sitzungen werden vom Generalsekretär des Europarats einberufen.
Artikel 36
Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung selbst fest.
Artikel 37
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalsekretär
des Europarats wahrgenommen.
Artikel 38
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus
ebensoviel Richtern, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem
Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates
angehören.
Artikel 39
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden von der Beratenden
Versammlung mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Mitgliedern des Europarats vorgeschlagen
werden; jedes Mitglied hat drei Kandidaten vorzuschlagen, von denen
mindestens zwei eigene Staatsangehörige sein müssen. (2) Dasselbe
Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um den Gerichtshof
im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu ergänzen und um
freigewordene Sitze zu besetzen. (3) Die Kandidaten müssen das
höchste sittliche Ansehen genießen und müssen entweder die
Befähigung für die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder
Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
Artikel 40
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für einen Zeitraum von
neun Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch läuft die
Amtszeit von vier bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach
drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs
Jahren ab. (2) Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs
Jahren ablaufen soll, werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom
Generalsekretär durch das Los bestimmt. (3) Um soweit wie möglich
sicherzustellen, dass ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs
alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor
jeder späteren Wahl beschließen, dass die Amtsdauer eines oder
mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll,
wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf, noch kürzer als
sechs Jahre sein darf. (4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet
die Beratende Versammlung den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der
Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der
Wahl durch das Los bestimmt. (5) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das
zum Ersatz eines anderen Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit
noch nicht abgelaufen war, bleibt bis zum Ablauf des Amts seines
Vorgängers im Amt. (6) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im
Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger. Nach ihrer Ablösung
bleiben sie in den Fällen tätig, mit denen sie bereits befasst
waren. (7) Die Mitglieder des Gerichtshofs gehören dem Gerichtshof
nur als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine
Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofs mit der für dieses
Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist.
Artikel 41
Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei
Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig.
Artikel 42
Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine
Entschädigung, deren Höhe vom Ministerausschuss festgesetzt wird.
Artikel 43
Die Prüfung jedes dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine
Kammer, die aus neun Richtern besteht. Der Richter, der
Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person,
die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt -
ist von Amts wegen Mitglied der Kammer; die Namen der anderen
Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des Verfahrens durch das
Los bestimmt.
Artikel 44
Das Recht, vor dem Gerichtshof als Parteien aufzutreten, haben nur
die Hohen Vertragschließenden Teile und die Kommission.
Artikel 45
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und
Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälle, die ihm nach Artikel
48 von den Hohen Vertragschließenden Teilen oder der Kommission
unterbreitet werden.
Artikel 46
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann jederzeit die
Erklärung abgeben, dass er die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ohne
weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die
sich auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention beziehen,
als obligatorisch anerkennt. (2) Die oben bezeichneten Erklärungen
können bedingungslos oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
seitens mehrerer oder einzelner Vertragschließender Teile, oder
unter Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden.
(3) Diese Erklärungen sind beim Generalsekretär des Europarats zu
hinterlegen; dieser übermittelt den Hohen Vertragschließenden Teilen
Abschriften davon.
Artikel 47
Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nachdem die
Kommission anerkannt hat, daß die Versuche zur Erzielung eines
Ausgleichs fehlgeschlagen sind, und nur vor Ablauf der in Artikel 32
vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Artikel 48
Das Recht, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, haben nur
die nachstehend aufgeführten Stellen, und zwar entweder unter der
Voraussetzung, dass der in Frage kommende Hohe Vertragschließende
Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder sämtliche Hohen
Vertragschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der
obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind,
oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, dass
der einzige in Frage kommende Hohe Vertragschließende Teil oder
sämtliche Hohen Vertragschließenden Teile zustimmen: a) die
Kommission; b) der Hohe Vertragschließende Teil, dem der Verletzte
angehört; c) der Hohe Vertragschließende Teil, der die Kommission
mit dem Fall befasst hat; d) der Hohe Vertragschließende Teil, gegen
den sich die Beschwerde richtet.
Artikel 49
Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestritten, so entscheidet
dieser selbst.
Artikel 50
Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung
oder Maßnahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der
Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder teilweise mit den
Verpflichtungen aus dieser Konvention in Widerspruch steht, und
gestatten die innerstaatlichen Gesetze des erwähnten Hohen
Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls
eine gerechte Entschädigung zuzubilligen.
Artikel 51
(1) Das Urteil des Gerichtshofs ist zu begründen. (2) Bringt das
Urteil im Ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende
Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht,
eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
Artikel 52
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig.
Artikel 53
Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung,
sich in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, nach Entscheidung
des Gerichtshofs zu richten.
Artikel 54
Das Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerausschuss zuzuleiten;
dieser überwacht seine Durchführung.
Artikel 55
Der Gerichtshof gibt sich seine Geschäftsordnung und bestimmt die
Verfahrensvorschriften.
Artikel 56
(1) Die erste Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs findet statt,
sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sind. (2) Vor dieser Wahl
kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig gemacht werden.
Artikel 57
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den
Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende
Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein
internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser
Konvention gewährleistet.
Artikel 58
Die Kosten der Kommission und des Gerichtshofs werden vom Europarat
getragen.
Artikel 59
Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofs genießen bei der
Ausübung ihres Amtes die in Artikel 40 der Satzung des Europarats
und den hiernach abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten.
Artikel 60
Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder
Minderung eines der Menschenrechte und grundsätzlichen Freiheiten
ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen
Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er
beteiligt ist, festgelegt sind.
Artikel 61
Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung
des Europarats dem Ministerausschuss übertragenen Vollmachten.
Artikel 62
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, dass sie, es sei
denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von
zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen
machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder
Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen,
als in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 63
(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der
Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, dass diese Konvention
auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren
internationale Beziehungen er verantwortlich ist. (2) Auf das oder
die in der Erklärung bezeichneten Gebiete findet die Konvention vom
dreißigsten Tage an, vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
des Europarats an gerechnet, Anwendung. (3) In den genannten
Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter
Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet. (4) Jeder
Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben
hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in
einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er die
Zuständigkeit der Kommission für die Behandlung der Gesuche von
natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personengruppen gemäß Artikel 25 dieser Konvention annimmt.
Artikel 64
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter
Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu
dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der
betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art
sind nach diesem Artikel nicht zulässig. (2) Jeder nach diesem
Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des
betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Artikel 65
(1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht
vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für
ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den
Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der
Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von
der Kündigung Kenntnis zu geben. (2) Eine derartige Kündigung
bewirkt nicht, dass der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in
Bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser
Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen
Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen
Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach
dieser Konvention befreit wird. (3) Unter dem gleichen Vorbehalt
scheidet ein Vertragsteil aus dieser Konvention aus, der aus dem
Europarat ausscheidet. (4) Entsprechend den Bestimmungen der
vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet
gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 63 ausgedehnt worden ist.
Artikel 66
(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarates zur
Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu
hinterlegen. (2) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von
zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Für einen
Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die
Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft. (4) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern
des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen
Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die
Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde
mitzuteilen.
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